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Allgemeine Geschäftsbedingungen der be partner GmbH

Stand: 01. Dezember 2019

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden mit „AGB“ bezeichnet) gelten für alle von uns als
be partner GmbH gegenüber unseren Auftraggebern (im Folgenden entweder mit „Auftraggeber“ oder mit „Kunde“ bezeichnet) zu erbringenden Dienstleistungen. Diese AGB finden damit sowohl für die Erbringung von Beratungsleistungen, bei Werk-/Dienstleistungen, Lieferungen von Gegenständen sowie Softwareprogrammierungen Anwendung.

(2) Änderungen oder Ergänzungen sowie entgegenstehende oder von diesen Regelungen abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ihnen schriftlich und ausdrücklich zuge­stimmt haben. Ist der Auftraggeber damit nicht einverstanden, so muss er uns sofort schriftlich darauf hinweisen. Die nachstehenden AGB von uns gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen­ste­hender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Bestellung des Auftraggebers vorbe­haltlos ausführen.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen und sonstigen gewerblich tätigen Kunden. Gegenüber Privatpersonen erbringen wir keine Leistungen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) An unsere Angebote halten wir uns, wenn nichts anderes aufgeführt ist, vier Wochen ab Datum des dem Auftraggebers unterbreiteten Angebots gebunden. Beruhte unser Angebot oder unsere Auftrags­bestätigung auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Lastenheften, Pflichtenheften etc.), so ist unser Angebot nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Kunden durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten gemäß dem vereinbarten Tagessatz zu übernehmen.

(2) Ein Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung auf die rechtsverbindliche Beauftragung des Auftraggebers zustande oder wenn wir auf die Beauftragung des Kunden hin mit der Auftragsausführung beginnen.

§ 3 Umfang der vertragsgegenständlichen Leistung, Leistungsfristen

(1) Gegenstand des Auftrags ist die mit uns vertraglich vereinbarte Leistung, wie sie im Einzelnen in unserem Angebot aufgeführt ist.

(2) Die vereinbarte Leistung wird von uns nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung zu den gemeinsam schriftlich festgelegten Terminen bzw. Fristen ausgeführt. Wird kein Leistungstermin vereinbart, ist die Tätigkeit innerhalb angemessener Zeit von uns zu erbringen. Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass der Besteller die ihm obliegenden Mit­wir­kungs­handlungen gemäß § 4 dieser AGB frist- und ordnungsgemäß erbringt, alle beizubringen­den Unterlagen bereitgestellt und etwaige vereinbarte Vorauszahlungen geleistet werden. Bei Hinder­nissen durch höhere Gewalt, Arbeits­kämpfe und sonstigen nicht von uns zu vertretenden Umständen ver­schieben sich die vereinbarten Termine angemessen – mindestens um die Dauer der hindernden Er­eignisse.

(3) Wir sind berechtigt geschuldete Leistungen auch durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen, es sei denn der Auftraggeber hat begründete Einwände gegen den Dritten.

(4) Weiter sind wir berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, es sei denn dies ist dem Auftraggeber nicht zu­mutbar.

(5) Wir können je nach Erfordernissen der zu erbringenden Vertragsleistung den Tätigkeitsort beim Auf­traggeber, in den eigenen Räumen oder ggf. an anderen Orten wählen. Erbringen wir am Ort des Auf­traggebers die Vertragsleistung, wird der Kunde uns auf entsprechende Aufforderung geeignete Arbeits­räume mit entsprechend ausgestatteten Arbeitsplätzen (wie Telefon, Telefax, Internetzugang und Ar­beits­platzrechner) in ausreichender Anzahl für die Leistungserbringung zur Verfügung stellen, in denen auch Unterlagen sicher gelagert werden können.

§ 4 Mitwirkung des Auftragnehmers / Abnahme

(1) Der Kunde unterstützt uns bei der Erfüllung unserer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, wie Daten- bzw. Bildmaterial. Im Rahmen einer von uns geschuldeten Programmierung oder sonstigen Werkerstellung hat der Kunde uns die in die Anwendung einzubindenden Inhalte (Text-, Daten- oder ähnliche Materialien rechtzeitig in gängigen Formaten zur Verfügung zu stellen. Zu einer Prüfung, ob sich die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte für die Programmierung oder Werkerstellung verfolgten Zwecke eignen, sind wir nicht verpflichtet. Nur in offenkundigen Fällen sind wir verpflichtet, den Kunden auf Mängel der Inhalte hinzu­weisen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein gängiges Format erfor­derlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass wir die zur Nutzung dieser Materialien gemäß Abs. (1) erforderlichen Rechte erhalten. Dabei sichert er zu, dass ihm die erforderlichen Rechte an den überlassenen Materialien zu­stehen. Stehen dem Kunden an uns überlassenen Unterlagen (insbesondere Informationen) die erfor­derlichen Nutzungsrechte nicht zur Verfügung, wird er uns hierüber mit der Übergabe unterrichten. Bei etwaiger Schutzrechtsverletzung aufgrund der Nutzung der von ihm uns überlassenen Materialien hat der Kunde uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.

(3) Von uns vertragsgemäß erstellte Inhalte sind vom Kunden auf Satz und sonstige Fehler zu überprüfen und als vorgabengemäß auf entsprechende Aufforderung zu bestätigen. Wir haften nicht für vom Kun­den übersehene Fehler. Soweit eine inhaltliche Überprüfung auf Kundenwunsch unterbleibt, haften wir nicht für Fehler, die im Rahmen der Überprüfung hätten festgestellt werden können.

(4) Soweit wir Arbeiten (insbesondere zur Mangelbeseitigung) direkt bei dem Kunden vornehmen, wird der Kunde uns die entsprechenden Räume, Geräte, Software, Unterlagen gegebenenfalls mit Fehlerbei­spielen und Datenmaterial, auch Testdaten, Rechnerzeit sowie kompetente Mitarbeiter zur Information rechtzeitig und in geeignetem Umfang zur Verfügung stellen, es sei denn dies ist ihm nicht zumutbar.

(5) Auftretende Mängel sind von dem Kunden durch kompetente Mitarbeiter in Textform - bei telefonischer Mitteilung nachträglich - nach besten Kräften in möglichst nachvollziehbarer Weise unter Angabe der näheren Umstände ihres Auftretens, ihrer Auswirkungen und - soweit der Kunde hierzu Aussagen machen kann - der möglichen Ursachen zu dokumentieren und unverzüglich nach ihrer Entdeckung uns mitzuteilen.

(6) Sofern von uns geschuldete Tätigkeiten durch den Auftraggeber freizugeben oder abzunehmen sind, hat der Auftraggeber uns gegenüber unverzüglich schriftlich die Freigabe bzw. Abnahme (im Folgenden nur „Abnahme“) zu erklären, sobald die von uns geschuldeten Tätigkeiten im Wesentlichen erbracht sind oder wir zur Abnahme auffordern. Die Abnahme kann verweigert werden, sofern wesentliche Mängel vorliegen. Für die Abnahme erforderliche Inhalte sind von dem Auftraggeber bereitzustellen. Festgestellte Mängel sind ohne schuldhaftes Zögern von uns zu beseitigen. Die Abnahme gilt im Übri­gen als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach der wesentlichen Leistungs­er­bringung oder unserer Aufforderung schriftlich die Gründe für die Verweigerung der Abnahme spezifi­ziert. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sofern der Kunde die von uns erbrachten Leistungen, z. B. Programmierung, Ausarbeitung in Benutzung nimmt.

(7) Kommt der Auftraggeber einer Mitwirkungspflicht nicht nach, die für eine von uns geschuldete Leistung erforderlich ist, sind wir berechtigt die Leistungserbringung bis zur Nachholung dieser Mitwirkungs­pflicht vorübergehend einzustellen. Uns hierdurch entstehender Schaden ist vom Auftraggeber auf der Grundlage der vereinbarten Tagessätze oder Vergütung entsprechend zu erstatten. Vereinbarte Fertig­stellungszeitpunkte verschieben sich ent­sprechend. Kommt der Auftraggeber der geschuldeten Mit­wirkungspflicht auch nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach, sind wir berechtigt, einen nicht nur auf einmaligen Leistungsaustausch ausgerichteten Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten. In diesem Falle sind wir weiter berechtigt, alle bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß der zwischen den Parteien vereinbarten Ver­gütung bzw. Tagessätzen abzurechnen.

§ 5 Verschwiegenheitsverpflichtung / Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien werden als vertraulich bezeichnete Informationen bzw. Betriebs- und Geschäfts­geheimnisse, die ihnen in Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung anvertraut werden oder anlässlich der Vertragsausführung bekannt geworden sind, nur zur Durchführung dieses Vertrages verwenden.

(2) Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,

  • die einer Partei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen;
  • welche die Parteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben;
  • die ohne Verschulden oder Zutun der Parteien öffentlich bekannt sind oder werden;
  • die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.

Im letztgenannten Fall hat die offenlegende Partei die andere Partei vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.

(3) Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch 12 Monate über die Beendigung des Auftrages hinaus und erstreckt sich in gleichem Umfang auch auf unsere Mitarbeiter und Kooperationspartner.

(4) Wir verwenden die von dem Vertragspartner mitgeteilten personenbezogenen Daten (wie z.B. Name, E-Mail-Adresse) gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts und den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679). Wir stellen sicher, dass unsere Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen auch einhalten, insbesondere verpflichten wir sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis.

(5) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden von uns gespeichert und zur Abwicklung von Verträgen, Verwaltung der Kundenbeziehung, Abwicklung von Zahlungen und Abwendung von Forderungsausfällen genutzt sowie hierfür gegebenenfalls an Dienstleistungspartner, derer wir uns zur Vertragsabwicklung bedienen, weitergegeben.

(6) Die uns vom Auftraggeber für die Geschäftsabwicklung mitgeteilten Daten werden von uns auch für ei­gene Werbe- und Marketingzwecke, z.B. für Briefwerbung, sowie zur eigenen Marktforschung genutzt, sofern der Auftraggeber der Nutzung dieser Daten nicht wider­spricht. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte zu Werbe- und oder Marketingzwecke erfolgt ohne Einwilligung des Auftraggebers nicht. Die E-Mail-Adresse des Auftraggebers nutzen wir zur Zusendung werblicher Angebote eigener Dienstleistungen ­und Informationen, falls der Auftraggeber bei Mitteilung der E-Mail-Adresse diesem Verwendungszweck nicht widersprochen hat. Soweit es hierfür der Einwilligung des Auftraggebers bedarf, holen wir diese vorab ein.

(7) Uns ist es gestattet, den Auftraggeber als Referenzkunde zu benennen und dessen Firmenlogo zu Werbezwecken zu verwenden.

§ 6 Schutz geistigen Eigentums / Eigentumsvorbehalt

(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber das ausschließliche, dauer­hafte Recht, die Beratungs- bzw. Arbeitsergebnisse bestimmungsgemäß für eigene Zwecke zu verwenden. Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Beratungs- bzw. Arbeitsergeb­nisse vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen für interne Zwecke zu kopieren. Bis zur vollständigen Zahlung steht dem Auftraggeber an den Beratungs- bzw. Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur internen Nutzung zu.

(2) Wir behalten uns das Eigentum an dauerhaft gelieferten Gegenständen wie Datenträgern, Hand­büchern, schriftlichen Ausarbeitungen bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Vergütung vor. Der Auftrag­geber darf gelieferte Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Ge­schäftsbedingungen veräußern, solange er nicht uns gegenüber in Zahlungsverzug ist. Gerät der Auf­trag­geber in Zahlungsverzug, so hat er nach fruchtlosem Ablauf einer von uns hierfür gesetzten ange­messenen Frist und auf entsprechende Aufforderung von uns die Forderungen aus der Weiterver­äußerung an uns abzutreten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber vor Erfüllung der Vergütungsansprüche nicht berechtigt.

§ 7 Vergütung und Aufwendungsersatz / Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde hat für unsere erbrachten Leistungen die in unserem vom Kunden angenommenen Angebot aufgeführte Vergütung an uns zu bezahlen. Alle Beträge verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist eine Vergütung als Projektge­samt­preis vereinbart, können wir eine Vorauszahlung und angemessene Abschlagszahlungen mindes­tens in folgenden Anteilen der Vergütung und Auslagen geltend machen:

a) mit Vertragsabschluss 50 %;

b) mit Ablieferung / Abnahme der Leistung 50 %.

Wenn nichts weiter vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungslegung jeweils zum Monatsende für die im abgelaufenen Monat erbrachten Leistungen.

(2) Sofern in unserem vom Kunden angenommenen Angebot nichts anderes vereinbart ist, haben wir ne­ben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Ersatz unserer Auslagen wie insbesondere ange­messene Reise- und Übernachtungskosten. Fremdkosten, wie sie bei der Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte, insbesondere für Grafik, Text, Druck, Fotografien, Materialien, Organisations- und Be­schaffungskosten, Lektorat, Übersetzungen, Werkzeuge, Marktforschung, etc. entstehen, sind uns ge­gen Nachweis zu vergüten. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich bei Lieferungen stets „ab Werk“, bei Leistungen beziehen sich die Preise auf die Leistungserfüllung am vereinbarten Leis­tungsort. Bei Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzuge­rechnet.

(3) Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist von über vier Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Annahme unseres Angebots (Vertragsschluss) und der Ausführung der Leistung sind wir berechtigt, zwischen­zeitlich durch Preis­erhöhungen für uns eingetretene Steigerungen der Kosten in entsprechendem Um­fang an den Kunden weiterzugeben. Dasselbe gilt, wenn eine Leistungsfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch uns erst später als vier Monate nach der Annahme unseres Angebots erbracht werden kann.

(4) Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Abtretung

(1) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von uns auf Vergütung und Auslagenersatz ist dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet. Der Kunde kann ein Zurück­behaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(2) Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Kunden bedarf unserer vorherigen Genehmigung, die wir nur aus wichtigem Grund verweigern werden.

§ 9 Mängelgewährleistung / Haftung

(1) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung einer Sache oder die Erstellung eines Werkes, gelten die gesetz­lichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Gewähr­leistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung bzw. ab Abnahme beträgt.

(2) Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung), auf Scha­densersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend den nachfolgenden Regelungen:

a) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ohne Begrenzung der Höhe;

b) für leichte Fahrlässigkeit, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht). Die Haftung ist dabei für jeden einzelnen Schadensfall auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden und wegen entgangenen Gewinns, personellen Mehraufwandes beim Auftraggeber, Nutzungsausfall und / oder wegen Umsatzeinbußen ausgeschlossen.

c) Bei einem von uns verschuldeten Datenverlust übernehmen wir ausschließlich Vervielfältigungs- und Wie­derherstellungskosten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten angefallen wären. Für den Verlust von Daten oder Programmen haften wir nicht, wenn der Schaden darauf be­ruht, dass der Auftraggeber es trotz Verpflichtung unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Auf­wand wiederhergestellt werden können.

d) Die Haftung für das Fehlen einer übernommenen Garantie, wegen Arglist, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

e) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Kündigung

(1) Ist Gegenstand der von uns zu erbringenden Vertragsleistung nicht die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Werkleistung, so kann der Vertrag vorzeitig außerordentlich oder fristlos nur bei Vor­liegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a) Pflichten, insbesondere Mitwirkungspflichten, die innerhalb von vertraglich vereinbarten Fristen zu erbringen sind, trotz Fristsetzung unter Hinweis auf das bestehende Kündigungsrecht nicht erbracht werden,

b) gegen Geheimhaltungsverpflichtungen verstoßen wird,

c) wesentliche Vertragsleistungen (z. B. Nichtzahlung trotz Fälligkeit und Zahlungserinnerung 60 Tage nach Rechnungsdatum) nicht oder trotz Nachfristsetzung nicht vollständig erbracht werden.

(2) Kündigen wir aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behalten wir An­spruch auf die volle vereinbarte oder übliche Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung des Ver­trages tatsächlich ersparten Aufwendungen. Wir brauchen uns nicht anrechnen zu lassen, was wir durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben unterlassen. Bei unbefris­te­ten Verträgen haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die nächsten drei Monate, es sei denn der Auftraggeber kann nachweisen, dass wir unmittelbar einen anderen Auftrag ausführen könnten.

(3) Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den wir zu vertreten haben, so steht uns die Ver­gü­tung anteilig bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zu.

(4) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Werkleistung und kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne Gründe nach § 649 BGB, können wir nach unserer Wahl die Ansprüche nach § 649 BGB oder stattdessen für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen einen Pauschalbetrag i. H. v. 50 % der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten jeweiligen Leistungen geschuldeten Vergütung verlangen.

(5) Bereits dem Auftraggeber überlassene Beratungs- bzw. Arbeitsergebnisse sind uns ohne die Geltend­machung eines Zurückbehaltungsrechts im Falle der Kündigung zurückzugeben, es sei denn es han­delt sich um bereits beendete und in sich abgeschlossene sowie vergütete Beratungs- bzw. Arbeits­ergebnisse.

(6) Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären. Die Textform genügt dem Schriftformerfordernis nicht.

§ 11 Aufbewahrung und Zurückhaltung von Unterlagen

(1) Nach Erfüllung unserer Ansprüche aus dem Auftrag haben wir auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die wir aus Anlass unserer Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für diesen erhalten haben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen uns und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Ur- oder Abschrift besitzt.

(2) Das Recht der Zurückhaltung durch uns darf nicht an solchen Bestandteilen der Unterlagen ausgeübt werden, deren Vorenthaltung ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers verletzen würde.

(3) Wir sind berechtigt von den Unterlagen, die wir dem Auftraggeber zurückgeben, Abschriften oder Foto­kopien zu fertigen und als Grundlage für unsere vertragsgemäß erbrachten Beratungen zu behalten, sofern wir die Pflichten zur Geheimhaltung gemäß § 5 einhalten.

(4) Fordert der Auftraggeber die überlassenen Unterlagen nicht von uns heraus, erlischt unsere Ver­pflich­tung zur Aufbewahrung der Unterlagen 24 Monate nach Beendigung des Auftrages, es sei denn es handelt sich um steuerlich relevante Unterlagen.

§ 12 Allgemeine Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Kon­kretisierung dieser AGB beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.

(2) Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Unternehmenssitz.

(3) Diese AGB und auf ihrer Grundlage geschlossene Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen uns und dem Auftraggeber aus dem Vertrags­verhältnis er­gebenden Streitigkeiten ist unser Unternehmenssitz, so­weit der Auftraggeber Kaufmann, ju­ristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auf­traggeber in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Ge­richtsstand im Ausland hat. Unabhängig hier­von sind wir auch berechtigt, den Auftraggeber an sei­nem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

(5) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen des vom Kunden angenom­menen Angebots un­wirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestim­mungen oder ­im angenommenen Angebot nicht berührt.

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